Satzung

§1 Name und Sitz

(1.) Der Club führt den Namen Hanse Lounge – The Private Business Club und wird durch die Hanse Lounge GmbH & Co. KG geführt.

(2.) Die Hanse Lounge GmbH & Co. KG hat ihren Sitz in Hamburg und ist in das Handelsregister eingetragen.

§2 Zweck

(1.) Im Mittelpunkt der Hanse Lounge Philosophie steht die Begegnung. Das stilisierte Segel einer Hansekogge im Logo des Clubnamens symbolisiert die Verbundenheit mit der Idee der Hanse und der ehrbaren Kaufmannschaft. Als Mitglieder sind uns Damen ebenso herzlich wie Herren willkommen. Neben Einzelmitgliedschaften sind auch Firmenmitgliedschaften möglich.

(2.) Das Clubleben wird mit einem umfangreichen Angebot an Vorträgen, Diskussionsrunden, Fest- und Kulturveranstaltungen bereichert werden. Die Räumlichkeiten stehen den Mitgliedern auch für private Veranstaltungen zur Verfügung.

(3.) Die Tätigkeit der Hanse Lounge ist auf den Standort Hamburg beschränkt, schließt aber den Austausch mit anderen gleich gesinnten Clubs nicht aus.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitglieder

(1.) Der Club hat:

a) In Hamburg ansässige Mitglieder
b) Ausländische Mitglieder
c) Partnermitglieder
d) Firmenmitglieder
e) Ehrenmitglieder*

*Leiter der Generalkonsulate und Konsulate während ihrer Amtszeit in Hamburg und Mitglieder des Senats

§5 Mitgliedschaft

(1.) Wer Mitglied der Hanse Lounge werden will, muss durch zwei Mitglieder vorgeschlagen werden die jeweils mindestens seit einem Jahr Clubmitglied sind. Die Paten dürfen nicht aus der gleichen Unternehmung kommen. Der Vorschlag ist schriftlich, unter Angabe des Namens, Standes (Beruf) und der Anschrift des Vorgeschlagenen einzureichen. Über die Mitgliedschaft wird durch den Beirat entschieden. Ein Recht auf Aufnahme in die Hanse Lounge besteht nicht. Mit der positiven Entscheidung des Beirats über die Aufnahme kommt ein Mitgliedschaftsvertrag zustande. Sollte ein Aufnahmestopp vorliegen, wird der Antragssteller in die Warteliste aufgenommen.

(2.) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtung der Hanse Lounge und etwaiger Kooperationspartner (zu den von der Hanse Lounge vereinbarten Konditionen) sowie zur Teilnahme an Clubveranstaltungen innerhalb der Hanse Lounge. Die Mitglieder müssen die Clubregeln beachten. Die Räumlichkeiten und Einrichtung der Hanse Lounge stehen den Mitgliedern während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Der Club kann an bestimmten Tagen ganz oder teilweise geschlossen sein.

(3.) Anmeldungen und Absagen für Clubveranstaltungen können nur schriftlich in der Verwaltung oder per E-Mail entgegengenommen werden. Bei begrenztem Platzangebot entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Reservierungen. Bei Nichterscheinen ohne vorherige schriftliche Absage wird eine entsprechende No Show Gebühr erhoben.

(4.) Private Veranstaltungen sowie die Nutzung der Konferenzräume sind vorbehaltlich von Kapazitäten und anderer Veranstaltungen in den Clubräumen nach Absprache möglich.

(5.) Die Mitglieder können Gäste in die Räumlichkeiten mitbringen. Die Gäste sind verpflichtet, die Clubregeln zu beachten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(6.) Bei der Firmenmitgliedschaft ist die aufgenommene Gesellschaft Inhaber der Mitgliedschaft und übernimmt die Beitragspflicht für das aufzunehmende Mitglied. Das vom Beirat bestätigte Mitglied kann auf Grund des Platzrechtes von der Firma durch eine andere Person ersetzt werden, eine neuerliche Aufnahmegebühr wird fällig. Das neue Mitglied muss ebenfalls zwei Paten stellen, die nicht aus dem Kreis der anderen Firmenmitglieder derselben Gesellschaft stammen dürfen, und muss durch den Beirat bestätigt werden.

§6 Beendigung / Verlust der Mitlgiedschaft

(1.) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt oder ordentliche Kündigung
b) Abberufung der Repräsentanzträger (Konsule, Senatoren, etc.)
c) Ausschluss
d) Ableben (Die Differenz des Jahresbeitrags bis zum Ende des Kalenderjahres gilt als Zuwendung)
e) Für Firmenmitglieder endet die Mitgliedschaft auch durch Benennung einer anderen Person durch die Gesellschaft, die das Firmenmitglied benannt hat.

§7 Austritt / Ordentliche Kündigung

Der Mitgliedschaftsvertrag kann von einem Mitglied oder der Hanse Lounge GmbH & Co. KG zum Jahresende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss grundsätzlich bis zum 30.9. der Clubverwaltung bzw. dem Mitglied zugegangen sein.

Die ordentliche Kündigung bedarf keines besonderen Grundes. Die ordentliche Kündigung kann durch die Hanse Lounge GmbH & Co. KG ausgesprochen werden.

Vor der ordentlichen Kündigung eines Mitgliedschaftsvertrages durch die Hanse Lounge GmbH & Co. KG soll der Beirat der Hanse Lounge gehört werden.

§8 Ausschluss

Aus wichtigem Grund kann der Beirat ein Mitglied mit sofortiger Wirkung von der Mitgliedschaft ausschließen oder das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.

Als ein wichtiger Grund ist insbesondere die Nichtzahlung der Club-Rechnung binnen 6 Wochen ab Fälligkeit oder binnen 3 Wochen ab Mahnung anzusehen. Ein wichtiger Grund liegt ferner vor, wenn sich das Mitglied eines erheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat oder mehrere einzelne einfache Fehlverhalten in der Gesamtschau als ein erhebliches Fehlverhalten anzusehen ist; das Mitglied die Hanse Lounge erheblich geschädigt hat, gegen die Interessen der Hanse Lounge schwerwiegend verstoßen hat, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist oder das Mitglied sich strafbar gemacht hat.

Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden.

§9 Mitgliedsbeitrag

(1.) Mit der Kommunikation der Aufnahmeentscheidung haben die Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen; die Beträge werden vom Beirat festgelegt. Deren Höhe ergibt sich aus den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Beitragssätzen. Der Beitrag kann von Zeit zu Zeit in angemessener Weise an etwa gestiegene Kosten angepasst werden. Die Beiträge werden im Januar des Kalenderjahres in Rechnung gestellt und sind spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

Im Jahr des Vertragsschlusses ist der Jahresbeitrag abhängig vom Zeitpunkt des Beitritts anteilig zu entrichten. Wer nach dem 30.6. aufgenommen wird, zahlt für das laufende Jahr nur die Hälfte des Beitrages. Fällt der Vertragsschluss in das 4. Quartal, so ist der Jahresbeitrag erst für das kommende Jahr zu zahlen.

(2.) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§10 Mitgliedskarte

(1.) Jedes Mitglied erhält eine ordentliche „Membercard“.

(2.) Bei Kündigung der Mitgliedschaft ist die „Membercard“ an die Hanse Lounge zurückzugeben, da diese im Eigentum des Clubs verbleibt. Unterbleibt die Rückgabe binnen 4 Wochen ab Beendigung der Mitgliedschaft, ist eine Aufwandspauschale von € 100.- zu entrichten.

(3.) Die Geschäftsführung – oder auf Wunsch der Geschäftsführung auch der Beirat – kann Ausnahmen von der Aufwandspauschale beschließen (z.B. im Todesfall).

§11 Beirat

(1.) Die Hanse Lounge hat einen Beirat. Der Beirat hat mindestens 7 Mitglieder. Diese werden durch die Geschäftsführung der Hanse Lounge GmbH & Co KG berufen und abberufen. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich.

(2.) Die Geschäftsführung der Hanse Lounge GmbH & Co. KG hat dem Beirat bei ihrer konstituierenden Sitzung am 15. Juli 2003 die Aufgabe übertragen, über die Aufnahme neuer Mitglieder frei nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden. Der Beirat kann der Geschäftsführung Vorschläge zur Clubentwicklung unterbreiten.

(3.) Der Beirat trifft seine Entscheidung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in ordentlichen Beiratssitzungen. Einwendungen und Zustimmungen, die schriftlich geäußert werden, werden als anwesende Stimmen gezählt. Außerhalb von ordentlichen Beiratssitzungen können Entscheidungen des Beirats auch anders gefasst werden. So können Entscheidungen im Rund-um-Verfahren (Umlaufverfahren) in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder E-Mail oder auch im kombinierten Verfahren, insbesondere durch Kombination einer außerordentlichen Beiratssitzung einzelner Beiräte mit einer – vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen – Stimmabgabe der anderen Beiräte sowie durch eine Kombination verschiedener Stimmabgabearten (z.B. teils schriftlich, teils per E-Mail etc.) gefasst werden.

(4.) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn drei Beiratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(5.) Aus wichtigem Grund kann der Beirat Mitglieder ausschließen oder das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Ferner kann der Beirat einen Mitgliedschaftsvertrag ordentlich kündigen.

(6.) Andere als die in dieser Satzung genannten Aufgaben sind dem Beirat nicht übertragen.

(7.) Der Beirat haftet für seine Tätigkeit in keinerlei Weise.

– Stand Juni 2020 –